Neue Regelung der Erwerbstätigkeit für Personen aus dem Asylbereich
Vorläufig aufgenommene Personen und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F) können eine Erwerbstätigkeit ausüben. Seit dem 1. Januar 2019 genügt dafür eine einfache Meldung. Dies soll die rasche Integration in den Arbeitsmarkt fördern. Das Bewilligungsverfahren ist somit nicht mehr anwendbar.
Das Formular zur Meldung einer Erwerbstätigkeit von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen (Ausweis F) finden Sie hier:
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/arbeit/erwerbstaetige_asylbereich.html