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Ausländerinnen und Ausländer können das Schweizer Bürgerrecht erwerben, wenn sie die die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen. Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden (AFM), Abteilung Bürgerrecht und Zivilrecht, Grabenstrasse 15, 7001 Chur, einzureichen. Nach einer Prüfung der Wohnsitzfristen, des strafrechtlichen Leumunds und der sprachlichen Integration leitet das AFM das Gesuch mit den Akten an die zuständige Bürgergemeinde – sofern keine vorhanden an die politische Gemeinde – weiter. Diese trifft die weiteren Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind. Abgeklärt werden unter anderem die zu erfolgende Integration sowie das Vertrautsein mit den hiesigen Verhältnissen. Die Prüfung der Grundlagenkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Schweiz, des Kantons und der Gemeinde kann dabei als schriftlicher Test oder im Rahmen des in jedem Fall durchzuführenden Einbürgerungsgesprächs erfolgen. Über die Zusicherung oder Verweigerung des Gemeindebürgerrechts entscheidet das zuständige Organ der Bürgergemeinde oder der politischen Gemeinde. Der Entscheid wird zusammen mit den Akten dem AFM übermittelt, welches bei Vorliegen sämtlicher Einbürgerungsvoraussetzungen die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung beim Staatssekretariat für Migration (SEM) beantragt. Das AFM bereitet den Entscheid zuhanden des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vor, welches über die Erteilung oder Verweigerung des Kantonsbürgerrechts entscheidet. Mit positivem Entscheid des Departements wird das Kantonsbürgerrecht rechtswirksam. Gleichzeitig werden das zugesicherte Gemeindebürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht erworben.

Bisherige Staatsangehörigkeit/Doppelbürgerrecht
In einigen Staaten hat eine Einbürgerung den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit zur Folge. Sofern Sie diesbezüglich weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die dafür zuständige Behörde Ihres aktuellen Heimatlandes.

 

Einbürgerungsvoraussetzungen

a) Wohnsitzerfordernisse

  • Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung)
  • Wohnsitzdauer
    • Stufe Bund: 10 Jahre, wovon drei in den letzten fünf Jahren. Die Zeit zwischen dem vollendeten 8. und dem 18. Lebensjahr wird doppelt gezählt.
      Bei Personen, die seit drei Jahren mit einer Schweizerin oder einem Schweizer in einer eingetragenen Partnerschaft leben, genügen insgesamt fünf Jahre, wovon ein Jahr unmittelbar vor Gesuchseinreichung.
    • Stufe Gemeinde: Fünf Jahre, wovon zwei in unmittelbar vor Gesuchseinreichung. Sofern die Wohnsitzdauer zwölf Jahre nicht überschreitet, kann die Bürgergemeinde oder die politische Gemeinde einen ununterbrochenen Wohnsitz bis zu fünf Jahren vor Gesuchseinreichung verlangen.
      Bei Personen, die seit drei Jahren mit einer Schweizerin oder einem Schweizer in einer eingetragenen Partnerschaft leben, genügt in jedem Fall eine Wohnsitzdauer von zwei Jahren unmittelbar vor Gesuchseinreichung.

 An die Wohnsitzdauer angerechnet werden kann der Aufenthalt in der Schweiz mit dem Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (B- oder C-Bewilligung). Die Aufenthaltsdauer im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme kann zur Hälfte angerechnet werden. ACHTUNG: Besitzt eine Person zwar einen anrechenbaren Aufenthaltstitel, befindet sich der Lebensmittelpunkt jedoch nicht in der Einbürgerungsgemeinde, ist eine Einbürgerung ausgeschlossen.

b) Materielle Einbürgerungsvoraussetzungen

Materiell setzt eine Einbürgerung voraus, dass die gesuchstellende Person:

  • erfolgreich in die kantonale und kommunale Gemeinschaft integriert ist
  • mit den kantonalen und kommunalen Verhältnissen vertraut ist (u.a. Grundlagenkenntnisse geografischer, historischer, politischer und gesellschaftlicher Verhältnisse; Kontakte zu schweizerischer Bevölkerung)
  • in den vergangenen zehn Jahren bezogene Sozialhilfegelder zurückbezahlt hat

Unter einer erfolgreichen Integration wird unter anderem verstanden:

  • die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (u.a. unbescholtener strafrechtlicher Leumund)
  • Respektierung der Werte der Bundesverfassung (u.a. Gleichberechtigung von Mann und Frau)
  • mündliche Sprachkenntnisse in einer Kantonssprache auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen (vgl. Merkblatt "sprachliche Integration"). Im Romanischen kann der Sprachnachweis in einem der fünf Idiome (Putèr, Surmiran, Sursilvan, Sutsilvan und Vallader) oder auf Rumantsch Grischun erbracht werden.
  • Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (u.a. wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit, keine aktuelle Sozialhilfeabhängigkeit)
  • geordnete finanzielle Verhältnisse (u.a. keine offenen Betreibungen)

Das Gesuch ist auf dem amtlichen Formular unter Beilegung der erforderlichen Formulare und Unterlagen einzureichen. Details können Sie den entsprechenden Merkblättern entnehmen. Diese stehen ebenso wie das Gesuchsformular selbst und die Formulare zum Download bereit.

Bei Fragen können Sie sich gerne unter 081 257 36 80 an unser Amt wenden.