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Das Aufenthaltsrecht von EU/EFTA-Staatsangehörigen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung bzw. mit der Aussteuerung. Der Bezug von Fürsorgeleistungen kann trotz Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den Bewilligungsentzug zur Folge haben.

Das Aufenthaltsrecht von EU/EFTA-Staatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthaltes endet. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung bzw. mit der Aussteuerung. Der Bezug von Fürsorgeleistungen kann trotz Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den Bewilligungsentzug zur Folge haben.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von EU/EFTA-Staatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung.

Einzureichen sind:

  • Gesuchsformular A1
  • Kopie der Identitätskarte oder Pass
  • Schweigepflichtentbindung

Die gesuchstellende Person hat das Gesuchsformular nebst den vorstehenden Unterlagen über die zuständige Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde einzureichen.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen das Ressort Aufenthalt, Telefonnummer: 081 257 25 28

Link zum Gesuchsformular

Link zur Schweigepflichtentbindung