Navigation

Inhaltsbereich

Erweist sich aufgrund der Anhörung zu den Asylgründen, dass der asylsuchenden Person kein Asyl gewährt werden kann, die Rückkehr d.h. der Vollzug der Wegweisung aber nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist, wird ein Asyl- und Wegweisungsentscheid getroffen. Anstelle einer Ausreisefrist wird vom Staatssekretariat für Migration (SEM) die individuelle vorläufige Aufnahme angeordnet. Wird die vorläufige Aufnahme aufgehoben, wird der weggewiesenen Person eine neue Ausreisefrist angesetzt, innert welcher sie die Schweiz zu verlassen hat.

Wird die Ausreisefrist nicht befolgt, erfolgt die Ausschaffung. Die vorläufige Aufnahme erlischt, wenn die vorläufig aufgenommene Person freiwillig ausreist, bei einem nicht bewilligten Auslandsaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder wenn ihr eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.
 
Für ausländische Personen mit einer vorläufigen Aufnahme, die sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhalten, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Härtefallregelung in Form einer Jahresaufenthaltsbewilligung zu erhalten.