Sozialamt
Uffizi dal servetsch social
Ufficio del servizio sociale
BeratungsstelleKlostergasse 57000 ChurTel. +41 81 257 31 50Fax +41 81 257 31 60opferhilfe@soa.gr.ch
Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5)
Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV; SR 312.51)
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VVzOHG; BR 549.100)
Die Opferhilfe Graubünden kann Fachpersonen (z.B. eine Rechtsanwältin, einen Psychotherapeuten) vermitteln und finanzieren.
Der Kanton finanziert im Rahmen der Soforthilfe gemäss Opferhilfegesetz Kosten für Hilfen, die notwendig sind, um die aus einer Straftat resultierenden, dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Dies betrifft insbesondere:
Benötigt das Opfer zur Bewältigung der Folgen der Straftat weitere Unterstützung, werden die Kosten je nach den finanziellen Verhältnissen des Opfers ganz oder teilweise übernommen. Die Opferhilfe bezahlt Beiträge für längerfristige Hilfe, wenn die Hilfe notwendig, geeignet und angemessen ist und niemand sonst (Versicherungen, unentgeltliche Rechtspflege, Täter bzw. Täterin) die Kosten übernimmt (Subsidiarität).
Weitere Informationen zur Soforthilfe und längerfristigen Hilfe finden Sie in folgenden Richtlinien:
Für weitere Fragen zu kantonalen Tarifen, Honoraren und Stundenansätzen können Sie sich gerne an die Beratungsstelle der Opferhilfe Graubünden (+41 81 257 31 50) wenden.
Für ein Verlängerungsgesuch der psychotherapeutischen bzw. anwaltlichen Hilfe können folgende Formulare verwendet werden:
Sachschäden infolge der Straftat werden nicht durch die Opferhilfe gedeckt. Weitere Informationen zu Entschädigung und Genugtuung via Opferhilfegesetz finden Sie hier.