Sozialamt
Uffizi dal servetsch social
Ufficio del servizio sociale
Familien, Kinder & JugendlicheGrabenstrasse 87001 ChurTel. +41 81 257 26 54Fax +41 81 257 26 48familie@soa.gr.ch
Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338)
Pflegekindergesetz (BR 219.050)
Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ist bewilligungspflichtig, wenn tags- oder nachtsüber gleichzeitig vier oder mehr Minderjährige zur Betreuung, Erziehung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung aufgenommen werden. Das Sozialamt ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung. Zudem übt es die Aufsicht aus.
Das Sozialamt erteilt bzw. erneuert eine Betriebsbewilligung, wenn die Kinder- und Jugendheime die Vorgaben der Qualitätsrichtlinien für Institutionen zur sozialen Integration von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen des Sozialamts einhalten. Die Qualitätsrichtlinien ergänzen die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern des Bundes sowie das Pflegekindergesetz des Kantons Graubünden.
Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) regelt die Finanzierung des Aufenthaltes von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons. Die Vereinbarungskantone sichern sich die Finanzierung mittels Kostenübernahmegarantien (KÜG) zu. Voraussetzung der Sicherstellung der Finanzierung ist, dass die entsprechende Einrichtung IVSE-anerkannt ist. Für die Anerkennung ist der Standortkanton zuständig. Das heisst, Kinder- und Jugendheime im Kanton Graubünden müssen ihr Gesuch um IVSE-Anerkennung beim Sozialamt einreichen.
Informationen zu ausserkantonalen Nutzenden und Angeboten sowie Kostenübernahmegarantien (KÜG) finden Sie hier.
Das Sozialamt ist die IVSE-Verbindungsstelle des Kantons Graubünden. Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie Fragen haben.
IVSE-VerbindungsstelleGrabenstrasse 87001 ChurTel. +41 81 257 26 54ivse@soa.gr.ch