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Bewilligung

Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ist bewilligungspflichtig, wenn tags- oder nachtsüber gleichzeitig vier oder mehr Kinder im Vorschul- oder Schulalter betreut werden. Das Sozialamt ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung. Zudem übt es die Aufsicht aus.

Das Sozialamt erteilt bzw. erneuert eine Betriebsbewilligung, wenn die Anbietenden die Vorgaben der Qualitätsrichtlinien des Sozialamts einhalten. Die Qualitätsrichtlinien ergänzen die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern des Bundes sowie das Pflegekindergesetz des Kantons Graubünden.

Kindertagesstätten / Kinderkrippen

Alle Kindertagesstätten bzw. Kinderkrippen im Kanton Graubünden benötigen eine Betriebsbewilligung des Sozialamts. Für den Antrag einer Betriebsbewilligung (Neuantrag und Erneuerung) reichen Sie bitte ein komplettes Qualitätsdossier per Post ein (siehe Betriebsbewilligungsraster für Kinderkrippen / Kindertagesstätten im Kanton Graubünden).

Qualitätsrichtlinien für Kinderkrippen / Kindertagesstätten im Kanton Graubünden

Betriebsbewilligungsraster für Kinderkrippen / Kindertagesstätten im Kanton Graubünden

Fachkräfte im Krippenbereich

Weiterbildungen für Krippenleitung

Ärztliches Zeugnis Krippenleitung

Finanzierung

Die Finanzierung von Betreuungsangeboten im Kanton Graubünden unterscheidet sich je nach Angebot.