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Gewässerraumkarte Oberflächengewässer
 

Der Gewässerraum dient der Sicherung des Raumes, den ein Gewässer für seine natürliche Funktion sowie zur Gewährung der Wasserqualität benötigt.

Der Gewässerraum für Fliessgewässer ist ein Korridor mit einer bestimmten Breite. Er beinhaltet das eigentliche Fliessgewässer, den Uferbereich und in bestimmten Fällen auch das Umland. Er wird aufgrund der Breite der Gewässersohle bestimmt, die das Gewässer im natürlichen, unverbauten Zustand aufweisen würde.

Der Gewässerraum für stehende Gewässer umfasst das Gewässer sowie einen Uferbereich von mindestens 15 Metern Breite (gemessen ab Uferlinie).

Festlegung der Gewässerräume: Stand der Umsetzung

Im Kanton Graubünden sind die Gemeinden für die Festlegung der Gewässerräume zuständig; das Amt für Natur und Umwelt (ANU) wird im Rahmen einer Vernehmlassung angehört.

Gemäss Gewässerschutzverordnung mussten die Gewässerräume bis Ende 2018 im Rahmen einer Nutzungsplanung festgelegt werden. Bislang wurden die Gewässerräume jedoch noch nicht in allen Gemeinden ausgeschieden.

Bauen im Gewässerraum

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung wird der Gewässerabstand als Übergangsrechtlicher-Gewässerraum bezeichnet. Solange die Gewässerräume in der Nutzungsplanung einer Gemeinde nicht grundeigentümerverbindlich festgelegt wurden, bedürfen Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen, die sich in einem Übergangs-Gewässerraum befinden, der Zustimmung des ANU. Die Zustimmung des ANU wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eingeholt (koordinationspflichtige Zusatzbewilligung).

Wurde in der Nutzungsplanung eine grundeigentümerverbindliche Festlegung des Gewässerraumes durchgeführt, so ist das ANU im Rahmen von Baubewilligungsverfahren für Bauten innerhalb der Bauzone als zuständige kantonale Fachstelle für den Gewässerschutz anzuhören. Bei Bauvorhaben in der Gewässerraumzone ausserhalb der Bauzonen holt die BAB-Behörde die Zustimmung des ANU ein.

Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Im weiteren können folgende Anlagen bewilligt werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen:

  • zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten;
  • zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen;
  • land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen;
  • standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder ‑einleitung dienen;
  • der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.

Bestehende Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind. Sie dürfen saniert bzw. erneuert werden.

Die Gewässer selber dürfen nur verbaut oder korrigiert werden,

  • wenn es zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erforderlich ist.
  • wenn es für die Schiffbarmachung erforderlich ist.
  • wenn durch den Verbau der Zustand eines verbauten Gewässers verbessert wird.

Ein überdecken von Fliessgewässern ist nur zulässig für:

  • Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle;
  • Verkehrsübergänge;
  • Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege;
  • kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung;
  • den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt.

Gewässerverbauungen dürfen nur soweit notwendig erfolgen. Dabei ist die Verbauung so auszugestalten, dass die ökologischen Funktionen des Gewässers möglichst erhalten oder verbessert werden.

Weiterführende Informationen und Daten zum Gewässerraum

Rechtsverbindliche Gewässerräume

Die interaktive Karte zeigt die im Rahmen einer Nutzungsplanung rechtsverbindlich ausgeschiedenen Gewässerräume im Kanton Graubünden. Wenn der Gewässerraum in der Nutzungsplanung definitiv ausgeschieden ist, ist dieser Perimeter in jedem Fall anzuwenden.

Unterlagen für die Ausscheidung des Gewässerraumes

Datenmodell zur Erfassung der Gewässerräume: Damit Planungsbüros die Gewässerräume in einem einheitlichen Format digital erfassen, prüfen und weiterverarbeiten können, stellt ihnen das ANU das Datenmodell Gewässerraum zur Verfügung.

Geodaten zum Gewässerraum: Für die grossen Talflüsse stehen Geodaten zur Verfügung. Diese enthalten die natürliche Gerinnesohlenbreite (Gerinnesohlenbreite im natürlichen Zustand des Gewässers) sowie den minimalen Gewässerraum (Gewässerraum Grundlagen). Der Datensatz kann für die weitere Bearbeitung der entsprechenden Gewässerräume verwendet werden. Dabei ist zu beachten, dass beim minimalen Gewässerraum der grossen Talflüsse folgende Erhöhungen des Gewässerraums noch nicht erfolgt sind:

  • Erhöhungen für den Hochwasserschutz;
  • Erhöhungen für Revitalisierungen;
  • Erhöhungen für überwiegende Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes;
  • Erhöhungen für Nutzungen.

Leitfaden und Merkblätter: Das Amt für Natur und Umwelt hat einen Leitfaden für die Bestimmung des Gewässerraumes erarbeitet. Zudem steht die modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz zur Verfügung.