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Erlass eines Abwasserreglementes

Das KRG verpflichtet die Gemeinden, Bau und Betrieb öffentlicher und privater Abwasseranlagen, Anschlusspflicht, Anschlussvoraussetzungen, Verfahren und Finanzierung der Bau- und Betriebskosten in einem kommunalen Erlass zu regeln.

Die Rechtsgrundlagen und die Grundsätze der Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Abgabepflicht, Beiträge, Gebühren) sind im kantonalen Recht (Art. 62-64 KRG) enthalten. Das Beitragsverfahren ist in der KRVO (Art. 22 ff.) geregelt. Für Einzelheiten wird auf das MBauG 07(Abschnitt V, Erschliessungsordnung) verwiesen.

Die Abwasserreglemente regeln die Projektierung, die Erstellung und technische Gestaltung, die Benützung, den Unterhalt und die bedarfsgerechte Erneuerung der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen. Sie regeln ausserdem die Deckung der Aufwendungen der Gemeinde für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der Abwasseranlagen. Bei der Ausgestaltung der Abwasserreglemente sind die Vorgaben der übergeordneten Gesetzgebung, namentlich das Verursacherprinzip zu beachten.Für den Erlass der Abwasserreglemente sind die Gemeinden allein zuständig. Es ist keine Genehmigung durch die Regierung oder das Amt für Natur und Umwelt (ANU) notwendig.

Erhebung kostendeckender und verursachergerechter Abwassergebühren

Das Bundesrecht (Art. 60a GSchG) verlangt, dass die Kosten für die Abwasserentsorgung, die der öffentlichen Hand anfallen, durch verursachergerechte und kostendeckende Gebühren und Abgaben gedeckt werden. Bei der Ausgestaltung der Gebühren müssen die Art und die Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigt werden (Verursacherprinzip). Zudem müssen im Sinne einer Vollkostenrechnung sämtliche Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen - einschliesslich der zur Substanzerhaltung erforderlichen Abschreibungen und der Kapitalzinsen - berücksichtigt werden. Die Finanzierung muss in einem Gemeindeerlass (Baugesetz oder Abwasserreglement) geregelt werden. Die Verwendung von Steuermitteln ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn durch kostendeckende und verursachergerechte Gebühren die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährdet würde oder wenn andere besondere Umstände vorliegen.

Eine Übersicht über die aktuelle Gebührensituation in den Bündner Gemeinden gibt der Gebührenspiegel über Wasser, Abwasser und Abfall der Gemeinden GR.

Hilfsmittel und Vorlagen für den Erlass einer gesetzeskonformen Gebührenregelung

  • Art. 104 Musterbaugesetz für Bündner Gemeinden 2007 (MBauG 07) der Bündner Vereinigung für Raumentwicklung (BVR)
  • Art. 24 ff. und Anhang (Gebührentarif) des Musterreglementes über die Abwasserbehandlung für Bündner Gemeinden (MAwR 06) der BVR

Das MAwR 06 (wie schon das MAwR 99) sieht eine gegenüber dem früheren MAwR 93 erheblich differenziertere Gebührenstruktur vor. Neu ist vor allem die Unterstellung der befestigten Flächen unter die Gebührenpflicht. Die Erhebung der Abwasseranschlussgebühren erfolgt pro m3 umbauten Raum und pro m2 befestigte Fläche und Dächer (horizontal projiziert). Die periodisch erhobenen Abwassergebühren setzen sich zusammen aus einer Grundgebühr (pro m3 umbauten Raum und pro m2 befestigte Fläche und Dächer) und einer Mengengebühr pro m3 Abwasser bzw. pro m3 Rückstand. Der Gebührentarif des MAwR 06 sieht auch eine Mengengebühr vor für Liegenschaften, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind. Diese Gebühr wird für die Entsorgung von Rohabwasser aus abflusslosen Gruben und von Rückständen aus Kleinkläranlagen in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) erhoben.

Für Gemeinden, welche Abwasseranschlussgebühren und Grundgebühren weiterhin entsprechend dem Gebäudeversicherungswert (Neuwert gemäss amtlicher Schätzung) erheben wollen, wurde eine Variante des MAwR 06 erarbeitet, nämlich das MAwR 07 VAR.

Für die Erhebung von Abwassergebühren gemäss MAwR 06 und gemäss MAwR 07 VAR werden die Mengengebühren aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauchs veranlagt. Der Wasserverbrauch wird mit Wasserzählern ermittelt.

Anpassung der bestehenden Abwasserreglemente an die geänderte Gesetzeslage

Die Abwasserreglemente mancher Gemeinden entsprechen heute nicht mehr dem übergeordneten Recht, da in den Neunzigerjahren zahlreiche Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Kantons revidiert wurden. So verlangen Art. 21 KGSchG (in Kraft seit 1. Oktober 1997) und Art. 60a GSchG (in Kraft seit 1. November 1997), dass Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen durch kostendeckende und verursachergerechte Abgaben finanziert werden. Das Musterreglement über die Abwasserbehandlung für Bündner Gemeinden wurde deshalb überarbeitet und an das neue Recht angepasst. Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Reglemente und soweit erforderlich auch das Baugesetz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des KGSchG den neuen Vorschriften anzupassen. Diese Frist ist am 1. Oktober 2002 abgelaufen.

Weiterführende Literatur und Arbeitsgrundlagen

  • Musterbaugesetz für Bündner Gemeinden 2007 (MBauG 07) der Bündner Vereinigung für Raumentwicklung (BVR)
  • Musterreglement über die Abwasserbehandlung für Bündner Gemeinden (MAwR 06) der BVR
  • Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4. September 1996 (BBl 1996 IV 1217 ff.) mit Ausführungen zum Verursacherprinzip 
  • Müller André, Finanzierung der kommunalen Abwasserentsorgung aus ökonomischer Sicht, URP 1999, 509 
  • Karlen Peter, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999, 539

Gerichts- und Verwaltungspraxis

  • PVG 2002 Nr. 26, VerwGer GR: Eine einmalige Anschlussgebühr zwecks Schuldentilgung ist nicht zulässig. 
  • PVG 1998 Nr. 47: Anschlussbeiträge; Beitragspflicht für sakrale und öffentliche Bauten; Einhaltung des Verursacher-, Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips 
  • URP 2006, 807 (BGer 2P.144/2006 vom 27. Juli 2006): Die Gewässerschutzgesetzgebung erlaubt es den Gemeinden nicht, eine Gebühr für die Einleitung von Regenwasser in eine öffentliches Gewässer vorzusehen.
  • URP 2006, 802 (BGer 1A.248-2005 vom 17. August 2006): Zu den Kosten eines Kanalisationsanschlusses sind sämtliche Ausgaben zu zählen, die von betroffenen Grundeigentümer zu tragen sind, also auch die Kanalisationsanschlussgebühr.
  • URP 2006, 394 (BGer 2P.262/2005 vom 9. Februar 2006): Die Bemessung der Kanalisationsanschlussgebühr für Wohnhäuser nach dem Gebäudeversicherungswert entspricht in der Regel dem Verursacherprinzip, so auch im Fall eines Zweifamilienhauses mit Schwimmbad (Wert 3.92 Mio. Franken) 
  • URP 2004, 211 (BGer 2P.209/2003 vom 23. März 2004): Erhebung von Meteorwassergebühren; Umfang des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 60a Abs. 4 GSchG 
  • URP 2004, 197 (BGer 2P.266/2003 vom 5. März 2004): Bei einer luxuriösen Liegenschaft führt die Erhebung der Grundgebühr nach dem (hohen) Gebäudeversicherungswert zu einem unhaltbaren Ergebnis. 
  • URP 2004, 111 (BGer 2P.45/2003 vom 28. Aug. 2003): Umfang der Zulässigkeit von besonderen Anschlussgebühren; (Bestätigung von PVG 2002 Nr. 26) URP 1998, 734 (BGer, 26. Aug. 1998): Abwassergebühren für unüberbaute Grundstücke (Meteorwassergebühr) zulässig 
  • BGE 112 Ia 260: Verjährung von Kanalisationsanschlussgebühren