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Gebührenpflichtige Abfallsäcke der Gemeinde Zizers
 

Für die Sammlung und Entsorgung von Siedlungsabfällen sowie für den Betrieb der dazu notwendigen Abfallanlagen sind die Gemeinden zuständig. Unter den Begriff «Siedlungsabfälle» fallen:

  • Brennbare, nicht verwertbare Abfälle. Diese werden gemischt gesammelt und sind stofflich nicht verwertbar (Kehricht und Sperrmüll). Sie fallen bezüglich Art, Menge und Anteilen typischerweise in Haushalten an. Kehricht und Sperrmüll machen etwa die Hälfte der Haushalts-Abfälle aus.
  • Wertstoffe. Die andere Hälfte der Haushalts-Abfälle sind Wertstoffe. Diese Siedlungsabfälle können zum allergrössten Teil getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden. Beispiele: Papier, Karton, Glas, Metalle, Textilien, Grünabfälle und Kunststoffe.
  • Abfälle aus Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen. Gemäss Abfallverordnung werden Abfälle, die aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen sowie aus öffentlichen Verwaltungen stammen und deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffen und Mengenverhältnissen mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist, ebenfalls als Siedlungsabfälle bezeichnet.
  • Abfälle aus der thermischen Verwertung von Siedlungsabfällen. Werden Abfälle in einer Kehrichtverbrennungsanlage thermisch verwertet, entstehen neben Rauchgas auch Abwasser auch feste Rückstände wie Schlacke und Filterasche. Diese festen Rückstände gehören aus rechtlicher Sicht ebenfalls zu den Siedlungsabfällen.

Sowohl aus den Schlacken wie auch aus den Aschen können wertvolle Metalle zurückgewonnen werden. In der Schweiz gibt es eine Metallrückgewinnungspflicht für feste Rückstände aus der thermischen Abfallverwertung. Die entschrotteten Schlacken und Filteraschen werden schlussendlich fachgerecht deponiert.

1. Aufgaben der Verursacher von Siedlungsabfall

Es gibt diverse Möglichkeiten, Siedlungsabfälle zu sammeln und zu entsorgen, beispielsweise Haussammlungen, Unterflursammelsysteme, Quartiersammelstellen oder Entsorgungscenter. Welche Möglichkeiten es konkret in Ihrer Umgebung gibt, erfahren Sie von der Gemeinde oder vom Abfallbewirtschaftungsverband, der für Ihre Gemeinde zuständig ist.

Bei vielen Abfällen (z. B. Getränkeverpackungen, Batterien, Elektro-/Elektronikschrott, Holzschutzmittel) haben Inhaberinnen und Inhaber eine Rückgabepflicht. Dies bedeutet: Sie müssen die Abfälle einer rücknahmepflichtigen Person oder einer dafür vorgesehenen Sammelstelle übergeben.

2. Aufgaben der Händler

Für gewisse Abfälle besteht eine Rücknahmepflicht der Händler. Beispiele: Getränkeverpackungen, Batterien, Elektroschrott, Elektronikschrott oder Holzschutzmittel.

3. Aufgaben der Gemeinden

- Sie sammeln und entsorgen Siedlungsabfälle

Die Gemeinden sind für die Sammlung und Entsorgung der Siedlungsabfälle sowie für den Betrieb der dazu notwendigen Abfallanlagen zuständig. Sie sorgen dafür, dass die verwertbaren Siedlungsabfälle soweit als möglich getrennt gesammelt und verwertet werden (stoffliches Recycling). Sie können diese Aufgaben öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder geeigneten privaten Unternehmen übertragen.

Abfälle, bei denen Rücknahme- und/oder Rückgabepflicht besteht, können Gemeinden auf freiwilliger Basis sammeln. Verzichtet eine Gemeinde darauf, muss sie die Bevölkerung über die bestehenden Entsorgungsmöglichkeiten informieren.

Die Gemeinden sorgen dafür, dass Kleinmengen von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen aus Haushalten und Kleingewerbe separat gesammelt werden. Auch fördern sie die dezentrale Kompostierung.

- Sie finanzieren und reglementieren die Entsorgung von Siedlungsabfällen

Die Gemeinden erheben für die Entsorgung der Siedlungsabfälle Gebühren. Sie (beziehungsweise die Abfallbewirtschaftungsverbände) sind verpflichtet, die Entsorgung der Abfälle verursachergerecht zu finanzieren.

Kostendeckende Abfallgebühren

Mit den Abfallgebühren müssen die Gemeinden die laufenden Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle decken. Kosten entstehen beispielsweise durch

  • das Sammeln und den Transport der Abfälle;
  • das Verbrennen brennbarer Abfälle;
  • die Lagerung von Schlacken aus der thermischen Verwertung von Abfällen;
  • die Entsorgung der separat gesammelten Abfälle;
  • die Kompostierung;
  • die Information und Beratung der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung und Entsorgung von Abfällen.

Aus den jährlich erhobenen Gebühren sind auch die notwendigen Rückstellungen beziehungsweise Werterhaltungs-Reserven für allfällige Erneuerungen (Sanierung, Ersatz) von bestehenden Entsorgungsanlagen zu bilden.

Verursachergerechte Abfallgebühren

Bei der Ausgestaltung der Gebühren wird der Spielraum der Gemeinden durch Art. 32a Abs. 1 USG eingeschränkt. Diese Bestimmung schreibt ausdrücklich vor, dass bei dieser Ausgestaltung die Art und die Menge des übergebenen Abfalls berücksichtigt werden muss. Daraus ergibt sich: Gebühren pro Wohnung oder Betrieb (entsprechend Grundstücksfläche, Gebäude-Versicherungswert, Gebäudevolumen, Wohnungs- oder Betriebsgrösse, Wasser- oder Energieverbrauch, Haushaltgrösse oder Anzahl Arbeitsplätze) sind nicht zulässig.

Sackgebühren (oder andere Gebühren, die Volumen oder Gewicht der Abfälle berücksichtigen) werden vom Umweltschutz-Gesetz zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben – in der Praxis führt jedoch kein Weg an ihnen vorbei. Gebühren, die nur entsprechend dem Volumen oder Gewicht der übergebenen Abfälle erhoben werden, sind allerdings auch nicht verursachergerecht. Am besten lassen sich die gesetzlichen Vorgaben umsetzen, indem man eine Grundgebühr mit mengenabhängigen Gebühren (Sackgebühren, Container-Gebühren usw.) kombiniert.

Es ist nicht zulässig, die Abfall-Entsorgung mit Steuermitteln zu finanzieren. Ausnahmen wären nur dann möglich, wenn die konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips zur Folge hätte, dass die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährdet wird.

Musterreglement zur Abfallbewirtschaftung

Gemeinden können im Abfallreglement – gestützt auf das Baugesetz und den Generellen Erschliessungsplan – die Ausgestaltung, die Benützung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Finanzierung von Abfallsammelstellen und Abfallanlagen ordnen. Die Bündner Vereinigung für Raumentwicklung hat dafür ein Musterreglement erstellt. Das Musterreglement über die Abfallbewirtschaftung für Bündner Gemeinden kann für den Erlass einer gesetzeskonformen Gebührenregelung als Vorlage verwendet werden. Dieses Reglement gibt es in zwei Varianten.

Der Bund hat für die Erhebung der Siedlungsabfallgebühren eine Vollzugshilfe für die Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung veröffentlicht.

- Sie kontrollieren die gesetzeskonforme Entsorgung

Das Verbrennen von Siedlungsabfällen im Freien oder in Feuerungsanlagen ist verboten. Die Gemeinden haben zu kontrollieren, dass dieses Verbot auch eingehalten wird. Bei einer widerrechtlichen Abfallverbrennung erstatten sie bei der Kantonspolizei Strafanzeige (siehe auch Kontrolle von Feuerungsanlagen und Verbrennen von Abfällen im Freien).

- Sie informieren die Bevölkerung bezüglich Abfallentsorgung

Die Gemeinden sind verpflichtet, die Bevölkerung (Haushalte und Betriebe) in jenen Umweltschutz-Bereichen zu informieren und beraten, die in die Gemeinde-Zuständigkeit fallen:

  • Entsorgung von Siedlungsabfällen;
  • Entsorgung von Grünabfällen aus Haushalten;
  • Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalten und Kleingewerbe;
  • Sicherstellen der gesetzeskonformen Entsorgung von Bauabfällen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens;
  • Benützung von gemeindeeigenen Deponien für unverschmutzten Aushub.

Die Gemeinden werden dabei vom Amt für Natur und Umwelt (ANU) unterstützt.

Informationsstelle oder Kontaktperson

Das ANU empfiehlt den Gemeinden, entweder eine Informationsstelle für Umweltschutz- und Abfallfragen einzurichten oder eine Kontaktperson mit entsprechenden Kenntnissen zu bezeichnen (z. B. Vorstandsmitglied, Gemeindeschreiber, Werkmeister, Kompostberaterin, von der Gemeinde beauftragte Privatperson). Diese Person kann sich (wie auch die Gemeindebehörde) bei Fragen oder Unsicherheiten vom ANU beraten und informieren lassen.

Regelmässig erscheinendes Merkblatt

Es empfiehlt sich, der Bevölkerung ein Mal pro Jahr ein Merkblatt oder eine Broschüre zum Thema «Abfallentsorgung in der Gemeinde» abzugeben. Diese Publikation soll wichtige Fragen beantworten wie diese:

  • Wann werden in welchem Quartier Kehricht- und Separat-Sammlungen durchgeführt?
  • Wo sind Sammelstellen, wann sind sie geöffnet?
  • Welche Entsorgungs-Möglichkeiten gibt es für die verschiedenen Abfälle?
  • Wie hoch sind die Gebühren?
  • Wo kann man Säcke oder Marken beziehen?

- Sie errichten und betreiben Abfallanlagen

Die Gemeinden können die Errichtung und den Betrieb von Abfallanlagen öffentlich-rechtlichen Körperschaften übertragen. Im Kanton Graubünden sind die meisten Gemeinden einem Abfallbewirtschaftungsverband angeschlossen.

4. Aufgaben der Abfallbewirtschaftungsverbände

In Graubünden gibt es sechs Abfallbewirtschaftungsverbände, die Siedlungsabfälle im Auftrag der Verbandsgemeinden sammeln, zwischenlagern und entsorgen:

Karte Abfallbewirtschaftungsverbände
Einige Gemeinden bewirtschaften die Siedlungsabfälle eigenständig und gehören nicht zu einem Abfallbewirtschaftungsverband. Bis auf die Region Moesa (welche den Kehricht aus geographischen Gründen in der Tessiner Kehrichtverbrennungsanlage Giubiasco entsorgt) wird der gesamte im Kanton Graubünden anfallende Kehricht in der Kehrichtverbrennungsanlage Trimmis entsorgt.