Eingriffe in Grundstücke, die im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt sind, sind bewilligungspflichtig. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Amts für Natur und Umwelt (ANU) vorgenommen werden.
Die Bewilligung wird erteilt,
- wenn der belastete Standort nicht sanierungsbedürftig ist.
- wenn der belastete Standort durch das Bauvorhaben nicht sanierungsbedürftig wird.
- wenn eine spätere Sanierung durch das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert wird.
- wenn der Standort gleichzeitig mit dem Bauvorhaben saniert wird.
In seiner Zustimmung zum Bauvorhaben formuliert das ANU allfällige Auflagen, die im Rahmen der Bauarbeiten eingehalten werden müssen.
Vorgehen bei Bauvorhaben auf belasteten Standorten
Um bei Bauvorhaben auf belasteten Standorten Verzögerungen im Bewilligungsverfahren zu vermeiden, empfehlen wir, in Absprache mit uns rechtzeitig Abklärungen zu treffen und ein Fachbüro beizuziehen. Falls aufgrund der vorhandenen Informationen eine Beurteilung noch nicht möglich ist, müssen weitere Untersuchungen durchgeführt werden.
Wird belastetes Material ausgehoben, muss zudem ein Entsorgungskonzept erarbeitet werden, welches aufzeigt,
Aufgaben der Gemeinde bei Bauvorhaben
Bei jedem Baugesuch muss die Gemeinde abklären, ob die betroffene Parzelle im Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen ist. Besteht ein Eintrag im KbS, so ist es an der Gemeinde, die Bauherrschaft so frühzeitig wie möglich über das Verfahren und die Zuständigkeiten zu informieren. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit dem ANU Kontakt aufzunehmen.
- Die Gemeinde prüft das Baugesuch
Aufgrund von Art. 3 AltlV muss im Baugesuch einer dieser drei Nachweise erbracht werden:
- Nachweis, dass der belastete Standort nicht sanierungsbedürftig ist und durch das Vorhaben auch nicht sanierungsbedürftig wird;
- Nachweis, dass eine spätere Sanierung des belasteten Standorts durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird;
- Nachweis, dass der Standort gleichzeitig mit dem Bau der Anlagen, für welche das Baugesuch gestellt wird, saniert wird.
Diese Nachweise werden in der Regel aufgrund einer Voruntersuchung nach Altlasten-Verordnung erbracht. Daher ist es erforderlich, dass der Gesuchsteller frühzeitig mit dem ANU Kontakt aufnimmt.
Baugesuche für Vorhaben auf belasteten Standorten müssen immer auch Aufschluss geben über die vorgesehene Entsorgung des Aushub- und allfälligen Abbruchmaterials. Damit eine gesetzeskonforme Entsorgung sichergestellt werden kann, muss die Belastung des Materials ermittelt werden (elektronische Entsorgungserklärung für Bauabfälle eEBA).
- Die Gemeinde leitet das Baugesuch an das ANU weiter
Ein Baugesuch, das einen mit Abfällen belasteten Standort betrifft, bedarf der Zustimmung des ANU. Die Gemeinden müssen dem ANU dieses Gesuch vor der öffentlichen Auflage unterbreiten. Das ANU prüft innerhalb von drei Wochen, ob die Baugesuchs-Unterlagen vollständig sind, d.h. ob sie für eine materielle Beurteilung genügen, und teilt dies der Gemeinde mit.
Erachtet das ANU das Baugesuch als unvollständig, muss die Baubehörde beim Baugesuchsteller die noch fehlenden Abklärungen und Unterlagen verlangen. Die nachgereichten Abklärungen und Unterlagen leitet die Baubehörde dem ANU weiter. Die öffentliche Auflage darf erst erfolgen, wenn das ANU das Baugesuch als vollständig beurteilt hat.
- Zustimmungsverfügung
Das ANU prüft, ob es dem Vorhaben (allenfalls mit Auflagen) zustimmen kann. Es erteilt die Zustimmung (oder die Ablehnung) in Form einer Verfügung, die es der Gemeinde zustellt. Sie eröffnet die Verfügung in der Regel gleichzeitig mit der kommunalen Baubewilligung.
Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone wird die Zustimmungsverfügung des ANU über das Amt für Raumentwicklung (ARE) an die Gemeinde weitergeleitet. Die Gemeinde eröffnet die Zustimmungsverfügung des ANU und die BAB-Bewilligung des ARE zusammen mit der kommunalen Baubewilligung.