In besonders gefährdeten Bereichen ist für die Erstellung oder Änderung von Bauten oder Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen können, eine Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG erforderlich.
Eine Bewilligung ist insbesondere erforderlich für:
- Untertagebauten;
- Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen;
- Grundwassernutzungen (Trink- und Brauchwasser, sowie Wärmepumpenanlagen);
- Dauernde Entwässerungen und Bewässerungen;
- Freilegungen des Grundwasserspiegels;
- Bohrungen;
- Lageranlagen für flüssige Hofdünger und flüssiges Gärgut;
- Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 l je Lagerbehälter;
- Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 l;
- Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten.
Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind. Der Gesuchsteller muss dies nachweisen und dafür die notwendigen Unterlagen beibringen (hydrogeologische Abklärungen).
Die besonders gefährdeten Bereiche umfassen:
- Gewässerschutzbereiche Au und Ao
- Zuströmbereiche Zu und Zo
- Grundwasserschutzzonen (S1, S2, S3 und SS)
- Grundwasserschutzareale
Die besonders gefährdeten Bereiche sind in der kantonalen Gewässerschutzkarte enthalten.
Gewässerschutzkarte